• Systemexterne Unterstützung

    • 1. Systemexterne Beratung

      Hier finden Sie hilfreiche Einrichtungen und spezialisierte Fachberatungsstellen in Ihrem Stadt- oder Landkreis

      • Bitte wählen Sie Ihren Stadt- Landkreis, der alphabetisch sortiert ist.
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      Somit sind Ihnen alle Verlinkungen (z.B. Homepages oder Email-Adressen) zugänglich. 

      (Stand Februar 2025)

    • Alb-Donau-Kreis
      Baden-Baden
      Biberach
      Bodenseekreis
      Breisgau - Hochschwarzwald
      Böblingen
      Calw
      Emmendingen
      Enzkreis
      Esslingen
      Freiburg im Breisgau
      Freudenstadt
      Göppingen
      Heidelberg
      Heidenheim
      Stadt/ Landkreis Heilbronn
      Hohenlohekreis
      Stadt-/ Landkreis Karlsruhe
      Konstanz
      Ludwigsburg
      Lörrach
      Main-Tauber-Kreis
      Mannheim
      Neckar-Odenwald-Kreis
      Ortenaukreis
      Ostalbkreis
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      Ravensburg
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      Reutlingen
      Rhein-Neckar-Kreis
      Rottweil
      Schwarzwald-Baar-Kreis
      Schwäbisch Hall
      Sigmaringen
      Stadt- Landkreis Stuttgart
      Tuttlingen
      Tübingen
      Ulm
      Waldshut
      Zollernalbkreis
    • Ihre Suche hat keinen Treffer erzielt? Vielleicht werden Sie unter folgendem Serviceangebot der UBSKM fündig. 
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      2. Jede Lehrkraft hat Anspruch auf die Beratung einer ieF (insoweit erfahrenen Fachkraft)

       
      • (§ 4 Abs. 2 KKG und nach § 8b SGB VIII): Lehrkräfte an Schulen haben Anspruch auf die Unterstützung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) bei der Gefährdungseinschätzung. Wenn Sie sich bei einer potenziellen Kindeswohlgefährdung nicht sicher sind und eine professionelle Einschätzung brauchen, können Sie die ieF sowohl telefonisch als auch persönlich zur Beratung anfragen. Ebenso, wenn Sie z.B. Fragen zu sinnvoller Hilfeleistung haben oder wissen möchten, welche weiteren Schritte notwendig sind. Bitte bemühen Sie sich bereits vor einem Verdachtsfall um Kontaktaufnahme, dann haben Sie es im Ernstfall leichter.
       
       
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      3. Weitere hilfreiche Adressen:

       
      Die Polizei wird tätig, wenn sie Kenntnis über Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen erlangt. Vor dem Einschalten der Polizei ist jedoch gut abzuwägen, ob man die Polizei wirklich einschalten will, denn mit einer Anzeige muss die Polizei dem Verdacht einer Straftat nachgehen (Offizialdelikt). Eine spätere Um-Entscheidung ist dann nicht mehr möglich. Deshalb gibt es diesbezüglich auch keine Anzeigepflicht bei der Polizei.