• Rechtlicher Rahmen

    • Es gibt unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, die alle das Ziel haben: Sicherheit im Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu erreichen. Die rechtlichen Grundlagen und Gesetze zum Thema sexualisierte Gewalt und Missbrauch auf internationaler, europäischer Ebene, Bundesebene und im Land Baden-Württemberg umfassen verschiedene Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zum Schutz von Opfern und zur Verfolgung von Täterinnen und Tätern.

    •  
       

      2. Rechtliche Regelungen im Schulgesetz Baden-Württemberg

       
      Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG)

      § 115 (i.V. mit Landesdatenschutzgesetz) Datenverarbeitung, Statistik Landesrecht BW - § 115 SchG | Landesnorm Baden-Württemberg | Datenverarbeitung, Statistik | § 115 - Datenverarbeitung, Statistik | gültig ab: 09.12.2023 (4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz. Die Zusammenarbeit von Schule, Schulsozialarbeit und Jugendamt erfolgt auf der Basis der jeweils für die Institutionen geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen.

       
      • § 100 b Familien- und Geschlechtserziehung Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) 
        (1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt.
        (2) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie entwickeln und fördern.
        (3) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor über Ziel, Inhalt und Form der Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu informieren.
        (4) Das Kultusministerium erlässt Richtlinien über die Familien- und Geschlechtserziehung in den einzelnen Schularten und Klassen.
       

      „Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein verantwortungsvolles partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie entwickeln und fördern.
      Die Familien- und Geschlechtserziehung wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt. Die Unterrichtsinhalte ergeben sich aus den Bildungsplänen für die einzelnen Schularten; sie finden ihre Grundlage vor allem in den Lehrplänen der Fächer Heimat- und Sachunterricht, Religionslehre, Ethik, Biologie und Biologie/Chemie sowie in beruflichen Schulen auch in den Lehrplänen des Faches Gesundheitslehre.
      Spontane Schülerfragen zur Geschlechtserziehung in der Schule können in allen Fächern im stofflichen Rahmen und in den durch die Unterrichtssituation gesetzten Grenzen beantwortet werden, ohne dass diese jedoch zum Anlass für eine weitergehende, über die Einzelfragen hinausreichende Behandlung der Thematik genommen werden.
      Die Lehrkraft gestaltet den Unterricht mit Takt und Einfühlungsvermögen und vermeidet jede Form der Indoktrination. Sie behandelt die Themen zurückhaltend, berücksichtigt die menschlich-personalen Aspekte der Geschlechtlichkeit ebenso wie die Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler und vermeidet Empfehlungen für das geschlechtliche Verhalten.
      Bei geeigneten Anlässen können in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden (vgl. Bekanntmachung über die Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis im Unterricht vom 29. Oktober 1999, K.u.U. S. 252). […]“

    •  
       

      3. Die wichtigsten Gesetze in einfacher Sprache